Satzung

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kultur-Nische e.V. und hat seinen Sitz in der Hansestadt Salzwedel.

§ 2. Zweck und Aufgabe

  1. 1)  Die Zwecke des Vereins sind:
    1. a)  die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere den Erhalt des historischen Stadtkerns von Salzwedel in seiner Gesamtheit zu unterstützen, zu pflegen und zu vervollkommnen. Der Verein will die Bewahrung und Instandsetzung von Bau- und Kulturdenkmälern fördern und durch kulturelle Aktivitäten darauf aufmerksam machen. Für diese Aufgabe will der Verein in der Bevölkerung werben und bei Behörden, Körperschaften und allen andern dafür in Betracht kommenden Einrichtungen um Verständnis, Mitarbeit und Hilfe nicht nur bitten sondern auch selbst anbieten.
    2. b)  die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung
    3. c)  die Förderung von Stadtentwicklung in der Hansestadt Salzwedel
  2. 2)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. a)  Bereitstellung von Arbeitsräumen, Gästehaus und Räumlichkeiten für kulturelle Aktivitäten und artverwandte Zwecke
    2. b)  den Erhalt und die Wiederherstellung des historischen Ensembles Kultur- Nische im Bereich der Radestraße 1 und Neutorstraße 10
    3. c)  die Förderung soziokultureller Bildung, insbesondere durch Veranstaltungen des gemeinschaftlichen, sozialen und altersübergreifenden Lernens.
  3. 3)  Der Verein Kultur-Nische e.V. versteht sich darüber hinaus als Plattform und Begegnungsort für Diskurse zu Stadtentwicklung im ländlichem Raum, Kunst und Kultur, Politik und Gesellschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. 1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. 2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. 3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. 4)  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. 5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. 6)  Soweit Mitglieder auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 4. Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt neuer Mitglieder in den Verein erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung des neuen Mitglieds und nach Aufnahmeerklärung durch Beschluss des Vorstandes.

  1. 2)  Das Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Ziele des Vereins einzutreten.
  2. 3)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. 4)  Bei einem schweren Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Bevor der Vorstand den Ausschluss ausspricht, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  4. 5)  Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle und/oder ideelle Beiträge. In der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder Rede-, aber kein Stimmrecht und sind nicht für Ämter des Vereins wählbar. Die Aufnahme erfolgt gemäß § 4.1).

§ 5. Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sie zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag geleistet haben.

§ 6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. 1)  die Mitgliederversammlung
  2. 2)  der Vorstand

§ 7. Die Mitgliederversammlung

  1. 1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über seine grundsätzlichen Angelegenheiten.
  2. 2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. 3)  Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung per Email an die zuletzt mitgeteilte Email-Anschrift mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Im Übrigen erfolgt die schriftliche Einladung per Post. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. 4)  Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die im Folgenden aufgeführten Aufgaben:
    1. a)  die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    2. b)  die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
    3. c)  die Entlastung des Vorstandes
    4. d)  Satzungsänderungen
    5. e)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder aus Kreisen der Mitglieder
    6. f)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. g)  die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters, des Prüfungsberichtes der

      Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung

    8. h)  Aufstellung des Haushaltsplans
    9. i)  Beschluss über die Auflösung des Vereins
  5. 5)  Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2

6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

  1. 1)  Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Beisitzer/in. Diese werden durch die Mitgliederversammlung einzeln und für 2 Jahre in die jeweilige Funktion gewählt.
  2. 2)  Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. 3)  Der Vorstand wird von § 181 BGB befreit.
  4. 4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann in Einzelfällen auch schriftlich oder fernmündlich abstimmen.
  5. 5)  Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  6. 6)  Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung. Die/der Vorsitzende des Vereins oder eine/ein Stellvertreter/In lädt zur Mitgliederversammlung gemäß §7 3) ein. Dem Vorstand obliegen die Rechnungslegung und die Aufstellung des Jahresberichtes.
  7. 7)  Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben angemessene Vergütung erhalten, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen wird.

§ 9. Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokoll führenden Person und der/dem Versammlungsleiter/In zu unterzeichnen ist.

§ 10. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 11. Auflösung des Vereins

  1. 1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  2. 2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der gemeinnützigen Stiftung TRIAS zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 24.02.2009
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 28.08.2019